Die sogenannte Ausgleichseinziehung erfolgt, wenn eine Straftat begangen wurde, bei der die Vermögenswerte erlangt wurden. Die Vermögenswerte können auch bei einem unbeteiligten Dritten eingezogen werden, sofern dieser - 49- durch die·Tat begünstigt wurde (BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 12.ff.). Ebenso ist die Einziehung von (echten L(nd unechten) Surrogaten zulässig, · soferri sich eine Papierspur nachweisen)ässt bzw. das Surrogat nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist und im Vermögen des Beschuldigten klar bestimmbar ist (Urteil dJs BG_er 1P.248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.4.1.).