4. 4.1 . Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren , eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, nicht mehr vorhanden, so wird eine Ersatzforderung gesprochen. Die sogenannte Ausgleichseinziehung erfolgt, wenn eine Straftat begangen wurde, bei der die Vermögenswerte erlangt wurden.