Die beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Nokia, elektronische Kaffeemühle mit Schlagmahlwerk, Miniwaage lntertronic, 2 Löffel, Pulverrückständen, Minigrip-Säcklein, diverse Stücke Aluminiumfolie) wurden zur Beschaffung bzw. zum Handel von Betäubungsmitteln genutzt. Die Gegenstände sind gemäss dem Einverständnis des Beschuldigten einzuziehen und zu vernichten.