es genügt, wenn sich die erwähnte Gefahr aus seinem zu erwartenden Gebrauch in der Hand eines bestimmten Menschen ergibt. Eine derartige Gefährdung ist hinreichend wahrscheinlich, wenn der Täter mit dem fraglichen Gegenstand bereits Straftaten begangen hat (SCHWAR- ZENEGGER/HUG/J0SITSCH, Strafrecht II, § 7 Ziff. 6.222 lit. a; BGE 116 IV 117). 3.2. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Waffen wurden vom Beschuldigten unbefugt erworben. Sie gefährden die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sind daher gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.