69 Abs. 2 StGB). Ob der fragliche Gegenstand gerade zur Verübung einer Straftat beschafft oder nur im Einzelfall dafür verwendet wurde, spielt für die Einziehbarkeit keine Rolle (SCHWARZENEGGER/HUG/J0SITSCH, Strafrecht II, § 7 Ziff. 6.221 lit. a; vgl. auch BGE 124 IV 121 E. 2a; BGE 127 IV 203 E. 7). Ferner muss die Gefahr bestehen, dass der Gegenstand (weiterhin) deliktisch verwendet wird. Nicht erforderlich ist, dass die Sache ausschliesslich für Straftaten verwendbar ist; es genügt, wenn sich die erwähnte Gefahr aus seinem zu erwartenden Gebrauch in der Hand eines bestimmten Menschen ergibt.