1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Die Verteidigung zeigte sich mit der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände einverstanden, beantragt jedoch die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 8'064.80 (Plädoyer, S. 25). 2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden. - 48 -