Gegenteilige Anzeichen bestehen zurzeit nicht. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist somit von einer günstigen Prognose in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten auszugehen. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagesätzen a Fr. 30.00 bedingte Strafvollzug wird folglich nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. V. Beschlagnahmungen