Vorliegend wird eine teilbedingte Freiheitsstrafe und eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen. Die Taten hierfür wurden in der Probezeit der einschlägigen Strafe begangen. Wie bereits ausgeführt, scheint sich die Lebenssituation des Beschuldigten seither stabilisiert zu haben. Er hat sich nach den Taten wohl verhalten. Es ist davon auszugehen, dass die verhängten Strafen ihre präventive Wirkung entfalten werden, unabhängig davon, ob ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs stattfindet. Gegenteilige Anzeichen bestehen zurzeit nicht.