Schwere des Delikts, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Beschuldigten erlaubt. Damit lässt sich sagen, dass . die Prognose für ,den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juni 2910 i.S. StA gg D.L., E. 2.4.5.; Urteil 68_364/2007 des Bundesgerichts vom 18. März 2008, E. 4.5.)