In die Beurteilung im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Von Bedeutung für den Entscheid über den Widerruf sind ferner auch die Art und - 47 -