Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Widerruf ist somit nur anzuordnen, wenn das Gericht zu einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten gelangt, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Wie bei der Frage nach der Gewährung des Strafvollzuges sind auch hier die Bewährungsaussichten anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu prüfen. In die Beurteilung im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.