46 Abs. 2 StGB). Nach Art. 46 Abs. 1 StGB hat der Widerruf nicht zwingend zu erfolgen, sondern nur, wenn "deshalb", das heisst wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Folglich muss in einem solchen Fall die Prognose seines künftigen Legalverhaltens erneut gestellt werden. Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu. Unter dem geltenden Recht soll vom Widerruf abgesehen werden können , wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose.