2. Begeht der Beschuldigte während der in einem früheren Urteil angesetzten Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe und bildet bei gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Beschuldigten stattdessen verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).