tiert. Die bedingte Geldstrafe der Vorstrafe hielt ihn nicht vom weiteren Delinquieren ab. Es ist ihm daher keine positive Legalprognose zu stellen, weshalb die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. 8. Anrechnung ausgestandener Freiheitsentzug Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten 86 Tage ausgestandene Haft (in Untersuchungshaft vom 26. August 2020 bis 19. November 2020) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Widerruf 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 (30 Tagessätze Geldstrafe) gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen.