7 .4. Geldstrafe Der Beschuldigte erhielt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (UA act. 216). Dies zeigt, dass ihn das Strassenverkehrsamt als für längere Dauer nicht für das Führen von Motorfahrzeugen geeignet einschätzte. Der Beschuldigte zeigt durch die wiederholte Tatbegehung trotz einschlägiger Vorstrafe betreffend SVG-Delikten, die den Grossteil der Geldstrafe ausmachen, dass er sich um die Strassenverkehrsregeln in der Schweiz fou- - 46 -