7.3.3. Der teilbedingte Strafvollzug erscheint im vorliegenden Fall in spezialpräventiver Hinsicht als notwendig. Das Verschulden des Beschuldigten ist im eher leichten Bereich festzusetzen. Damit sich der Beschuldigte den Konsequenzen seines Handelns bewusst wird, er jedoch bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilte wurde, erscheint es angemessen, die Strafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben.