43 Abs. 2 StGB). Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen mindestens je sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).