7.3.2. Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den z;u vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf in jedem Fall die Hälfte der Strafe, vorliegend also 15 Monate, nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).