Unter Berücksichtigung der Warnwirkung der mit diesem Urteil auszusprechenden Strafe, wie auch der vorangegangenen Untersuchungshaft, ist dem Beschuldigten eine gerade noch günstige Prognose zu stellen. Dies vor allem deshalb, weil der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine grössere Abschreckungswirkung zukommt als der bisher ausgesprochenen bedingten Geldstrafe. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder mehr verurteilt. Es ist dem Besctiuldigten daher der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.