7.3. Freiheitsstrafe 7.3.1. Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, weshalb höchstens die Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe möglich, ist. Der Beschuldigte wurde bereits · im Jahr 2019 wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurt.eilt. Lediglich ein Jahr später wurde er wieder in dieser Weise straffällig und dazukommend noch wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, was als erheblich ungünstig bei der Prognosestellung zu gewichten ist. Der Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt in einer - 45 -