Kann eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafurteils gestellt werden, ist es sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Vollzugs zu greifen (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRE, Art. 43 N 15). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).