Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen .werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 ). Kann eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafurteils gestellt werden, ist es sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Vollzugs zu greifen (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRE, Art.