Der Strafaufschub ist damit der Regelfall, von dem grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosestellung sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen und das Gericht hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In die Beurteilung m\teinzubeziehen sind neben den Tatumständen und dem Vorleben alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Hierbei ist insbesondere auch die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen (BSK StGB I- SCHNEIDER ROLAND M./GARRE ROY, a.a.O., Art. 42 N 38 und N 46 ff.).