rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach dem Vorgesagten voraus, dass dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose attestiert werden muss bzw. von ihm künftiges Wohlverhalten erwartet werden kann. Mit anderen Worten ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose Voraussetzung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (BSK StGB I - SCHNEIDER ROLAND M./GARRE R0Y, a.a.O., Art. 42 N 38). Der Strafaufschub ist damit der Regelfall, von dem grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf.