Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet das Gericht eine Busse von Fr. 500.00 für angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7. Strafvollzug 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Freiheitsstrafe teilbedingt und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sei. Die Verteidigung beantragt, die einzig anzuordnende Geldstrafe sei bedingt auszusprechen.