6.1 .1. Der Beschuldigte war über mehrere Monate ein regelmässiger Konsument von Heroin und Kokain, also von harten Drogen, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte streitet seinen regelmässigen Drogenkonsum auch nicht ab (Prot. HV, S. 10), was ebenfalls einen verschuldensmindernden Effekt hat. Das Verschulden wird als eher klein erachtet. Die Übertretung gegen das Waffengesetz war ein einmaliger Vorfall. Da eine baldige Rückgabe an den Eigentümer geplant war, ist das Verschulden vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet das Gericht eine Busse von Fr. 500.00 für angemessen.