6. Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz Für eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz ist zwingend eine Busse auszufällen. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB).