Eine Strafminderung aufgrund der Täterkomponente ist nicht ersichtlich (vgl. Ziff. 4 hievor). Eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Täterkomponente fällt aufgrund d_e r Straf-Obergrenze ausser Betracht. 5.3. Der Beschuldigte ist arbeitslos und erhält kein Arbeitslosentaggeld , sodass vom minimalen Tagessatz gemäss Art. 34 Abs. 4 StGB von Fr. 30.00 auszugehen ist. Es resultiert entsprechend eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen a Fr. 30.00.