Dasselbe gilt für die Mehrfachbegehung. Sodann wirkt sich erschwerend aus, dass er direktvorsätzlich handelte, indem er aufgrund des letztmaligen Konsumzeitpunkts wusste, dass er fahrunfähig war. Des Weiteren wäre die begangene Tat problemlos vermeidbar gewesen, die Benutzung erfolgte aus Bequemlichkeit, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten schwer. Für das Tatverschulden erscheint eine Strafe von 120 Tagessätzen angemessen.