Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat er nicht. Eine berufliche Integration hat nicht stattgefunden, sozial verkehrt er vornehmlich mit Personen aus dem Drogenmilieu. Zusammen mit seinem Teilgeständnis wirken sich diese Komponenten verschuldensneutral aus. Die Strafempfindlichkeit ist eher unterdurchschnittlich. Er wird durch die Freiheitsstrafe nicht aus einer Arbeitsstelle -42- oder einer Familie herausgerissen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere Person (Urteil des Bundesgerichts 68_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4).