Der Beschuldigte wurde am 10. September 2019 wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand am 16. bzw. 17. Juni 2019 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (UA act. 1). Er hat kaum ein Jahr nach dieser Verurteilung mit der Begehung einschlägiger Delikte weitergemacht. Die Vorstrafe war dem Beschuldigten keine Warnung und vermochte ihn entsprechend nicht von weiterem Delinquieren abhalten. 4.2. Persönliche Verhältnisse, Strafempfindlichkeit, Nachtatverhalten Alsdann sind die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen.