4. Täterkomponente 4.1. Vorleben Zunächst ist das Kriterium des Vorlebens zu berücksichtigen. Hier sind Vorstrafen von Belang, auch bei im Ausland begangenen Delikten und dort verbüssten Strafen. Ins Gewicht fallen dabei v.a. hohe einschlägige Vorstrafen, die noch nicht weit zurückliegen (STRATENWERTH/W0HLERS, a.a.O., N 11 zu Art. 47). Dagegen wirkt sich Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd aus, es sei denn, die Vorstrafenlosigkeit weise auf eine ausserordentliche Gesetzestreue hin, was jedoch nicht leichthin anzunehmen ist (MATHYS, Leitfachen Strafzumessung, Basel 2016, N 241).