Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen wolle, müsse sowohl abhängig sein als auch das Dealen "allein zur Finanzierung seiner eigenen Sucht" betreiben (881 2006 8613). Der fakultative Strafmilderungsgrund ist in vorliegendem Fall gerade nicht anwendbar. Zwar mag der Beschuldigte in dieser Zeit drogenabhängig gewesen sein, er hat den Handel mit Drogen jedoch nicht allein zur Finanzierung - 41 - seiner Drogensucht betrieben, sondern auch bzw. hauptsächlich zur Finanzierung seines gesamten Lebensunterhalts. Nichtsdestotrotz ist seine Drogenabhängigkeit verschuldensmindernd zu berücksichtigen.