Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung dE?S eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Gemäss Botschaft sollte damit ein Strafmilderungsgrund "für abhängige Kleinhändler" geschaffen werden, da die Qualifizierung von Abs. 2 des Art. 19 BetmG auf die nichtabhängigen Profiteure des Drogen-Schwarzmarktes abziele. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen wolle, müsse sowohl abhängig sein als auch das Dealen "allein zur Finanzierung seiner eigenen Sucht" betreiben (881 2006 8613).