Bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich mit den Drogen handelte, wobei er zumindest in Kauf nahm, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Aufgehört mit dem Drogenhandel hat er erst aufgrund seiner Verhaftung. Das Motiv des Beschuldigten war sodann egoistischer Natur, ging es ihm doch einzig um die Erzielung finanzieller Vorteile. Relativiert wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass sein deliktisches Tun mittelbar auch dem Eigenkonsum diente.