Vorliegend ist das objektive Tatverschulden - auf einer Skala aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbetracht des konkreten Strafrahmens - als noch leicht zu bezeichnen, weshalb die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusetzen ist. In Orientierung an FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER ergibt sich daraus eine angemessene Strafhöhe von 31 Monaten.