Der Beschuldigte beteiligte sich angesichts des grossen Masses an gebunkerten Drogen eher im grösseren Stil am Drogengeschäft, was sich insgesamt verschuldenserhöhend auswirkt. Weiter wirkt sich aus, dass das Vorgehen des Beschuldigten von Skrupellosigkeit zeugt, zumal er Drogen an Mütter mit kleinen Kindern verkaufte und gar zuliess, dass diese bei der Drogenübergabe bzw. der anschliessenden Konsumation anwesend waren . Vorliegend ist das objektive Tatverschulden - auf einer Skala aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbetracht des konkreten Strafrahmens - als noch leicht zu bezeichnen, weshalb die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusetzen ist.