Die vielen Veräusserungen und die beträchtliche Menge der Drogen wirken sich verschuldensmässig erheblich aus. Der Beschuldigte hat als Konsument ausserhalb eines Drogenhandels-Systems (selbständig tätig) weitere Endkonsumenten bedient und war damit im letzten Sektor der Lieferkette tätig. Er stieg aus eigenem Antrieb in das Drogengeschäft ein. Der Beschuldigte beteiligte sich angesichts des grossen Masses an gebunkerten Drogen eher im grösseren Stil am Drogengeschäft, was sich insgesamt verschuldenserhöhend auswirkt.