von noch mehr Personen wurde nur dadurch verhindert, dass die Polizei den Beschuldigten verhaftet hat. Strafmildernd dagegen ist zu berücksichtigen, dass er die erhebliche Menge aufgefundener Drogen noch nicht verkauft hat, das Delikt diesbezüglich also im Stadium des Anstaltentreffens stehen blieb. Da dies jedoch lediglich äusseren Umständen geschuldet war, hat dies keine bedeutende Strafreduktion zur Folge. Die vielen Veräusserungen und die beträchtliche Menge der Drogen wirken sich verschuldensmässig erheblich aus.