Bezüglich dem objektiven Tatverschulden fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschuldigte sowohl Kokain wie auch Heroin und Sevre-Long lagerte bzw. im Besitz hatte. Bei allen drei Stoffen handelt es sich um harte Drogen mit ~inem ·grossen Gefährdungspotential. Die vom Bundesgericht als schwerer Fall definierten Grenzwerte wurde bei Heroin überschritten und bei Kokain doppelt überschritten. Zusätzlich hat der Beschuldigte Heroingemisch an sechs verschiedene Personen in Verkehr gebracht. Damit hat der Beschuldigte die Gesundheit zahlreicher Personen gefährdet. Eine Gefährdung - 40 -