Wer nur einmal ein Kilogramm Heroin handelt, offenbart eine grössere Intensität des deliktischen Willens als derjenige, der zehnmal hundert Gramm verkauft. Zu berücksichtigen ist, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte, welche Tathandlungen er ausführte, ob er aus einem Suchtzustand heraus handelte oder nur, um Geld zu verdienen (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 79 ff. m.w.H.).