3.2. Tatkomponente Die Tatschwere hängt bei Drogendelikten wesentlich von der Menge und vom Reinheitsgrad der Betäubungsmittel ab. Je grösser die in Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge ist, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Relevant ist auch die Art und Weise des Drogenhandels. Die Tatschwere unterscheidet sich, je nachdem, ob der Täter allein oder als Mitglied einer Organisation handelt. Wem bloss eine untergeordnete Stellung zukommt, dessen Verschulden wiegt weniger als bei demjenigen, der eine entscheidende Rolle bei der Planung und Durchführung der einzelnen Tätigkeit einnimmt.