49 N 116). Bei Fahren ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das - 39 - Waffengesetz handelt es sich um Vergehen, die alle mit derselben Strafandrohung - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - bedroht sind. Da die konkrete Gefährdung beim Fahren in fahrunfähigem Zustand im Vergleich zu den übrigen Delikten am höchsten ist, wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgelegt.