2.3.3. 2.3.3.1. Einsatzstrafe für die Delikte mit Geldstrafe Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung bildet das schwerwiegendste Delikt. Bei gleicher Deliktsart und gleichem Höchststrafmass ist das höchste Mindeststrafmass für die Bestimmung der schwersten Tat massgeblich (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl. , Basel 2019 [zit.: BSK StGB !- BEARBEITER/IN], Art. 49 N 116). Bei Delikten mit völlig identischem Strafrahmen ist das Delikt mit der konkret höchsten Strafe für die Einsatzstrafe zu wählen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 116).