·uegt ein Fall von echter Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB vor, sind zunächst die Tatkomponenten der schwersten Tat zu erörtern und eine Einsatzstrafe festzulegen. Sodann sind die Tatkomponenten der weiteren Taten zu beurteilen und die Einsatzstrafe entsprechend zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Erst im Anschluss sind die Täterkomponenten zu erörtern und die Strafe gestützt darauf zu erhöhen oder zu vermindern (Urteil 68_865/2009 des Bundesgerichts vom 25. März 2010, E. 1.6.1).