2.3.2.2. Für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt ist gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die einzelnen Vorfälle basieren auf einem Willensentschluss auf sukzessiven Veräusserung des grossen Betäubungsmittel-Vorrats, sodass ein sachlicher Zusammenhang besteht. Daher rechtfertigt es sich, für die gesamte Anklageziffer 1 eine einzige Strafe ohne Asperation für die Einzelakte zu bilden.