Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann statt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkannt werden , wenn eine Freiheitsstrafe notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Der Ausfällung einer einheitlichen Freiheitsstrafe für mehrere Delikte steht ferner nichts entgegen, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (BGer 68_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.; BGer 68_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1 ).