Auf eine Freiheitsstrafe kann insbesondere erkannt werden , wenn in Anbetracht der einschläg igen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann statt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkannt werden , wenn eine Freiheitsstrafe notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.