Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vom Regelfall der Geldstrafe als mildere Sanktion kann abgewichen werden , wenn diese Strafart spezialpräventiv ungenügend wäre (ZÜND, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, in: Plädoyer 6/08, S. 40 mit Hinweisen).