2.3.2. 2.3.2.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden , die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 mit Hinweisen).